Angebot

Bewertung von Maschinen

Umfassende technische Unterstützung im Bereich Maschinensicherheit und -konformität
SIMPTESTCERT Prüf- und Zertifizierungszentrum bietet spezialisierte Unterstützung für Hersteller, Importeure und Maschinenanwender im Bereich der technischen Sicherheit und der EU-Konformität.
Wir arbeiten auf der Grundlage von Ingenieurswissen, industrieller Erfahrung und einem tiefgehenden Verständnis der Prozesse im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Maschinen und deren sicherem Betrieb.

Fachliche Expertise gestützt auf jahrelange Erfahrung in der Konformitätsbewertung
Über viele Jahre hinweg führte SIMPTESTCERT Aufgaben als benannte Stelle nach der Maschinenrichtlinie durch. Auch wenn wir diese Funktion derzeit nicht mehr ausüben, bleiben die erworbenen Kompetenzen, die praktische Verfahrenskenntnis und die reale Erfahrung in der Maschinenbewertung die Grundlage unserer Beratungs- und Auditaktivitäten.
Wir bieten verlässliche, unabhängige technische Unterstützung, die auf Fakten und nicht auf theoretischen Interpretationen basiert.

Interne Audits und Prozessunterstützung im Bereich Maschinensicherheit
Wir unterstützen Organisationen bei der Analyse und Optimierung von Prozessen im Zusammenhang mit Design, Herstellung, Inverkehrbringen und Betrieb von Maschinen.
Unsere Leistungen umfassen interne Audits und technische Beratung, unter Berücksichtigung sowohl der wesentlichen Anforderungen als auch der Mindestanforderungen, die sich aus den geltenden Vorschriften und der neuen Verordnung (EU) 2023/1230 ergeben.
Ziel ist es, Risiken zu identifizieren, das Sicherheitsniveau zu erhöhen und Organisationen auf sich ändernde regulatorische Anforderungen vorzubereiten.

Vorbereitung auf die durch Verordnung (EU) 2023/1230 bedingte Transformation
Das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1230 bringt erhebliche Änderungen in Bezug auf Maschinensicherheit, technische Dokumentation und die Verantwortlichkeiten der Akteure, die Maschinen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Wir unterstützen Organisationen bei der Analyse der Auswirkungen neuer Vorschriften, der korrekten Interpretation der Anforderungen und der Anpassung technischer und organisatorischer Prozesse an die bevorstehenden Änderungen.
Ein fundiertes Verständnis des Umfangs und der Konsequenzen dieser Transformation hilft, regulatorische Risiken zu minimieren und die Kontinuität der Geschäftstätigkeit auf dem EU-Markt sicherzustellen.

FAQ-Bereich

1. Was ist die Verordnung (EU) 2023/1230?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 legt Regeln für das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Maschinen und verwandten Produkten fest. Sie ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und zielt darauf ab, die Anforderungen in der EU einheitlich zu gestalten durch direkte Anwendung der Verordnung.
2. Ab wann gilt die Verordnung 2023/1230?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin bleibt die Richtlinie 2006/42/EG in Kraft, aber Hersteller und Importeure können bereits ihre Prozesse und Dokumentation auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
3. Wer ist von der Verordnung (EU) 2023/1230 betroffen?

Die Verordnung betrifft insbesondere:

  • Maschinen- und Produkt-Hersteller,
  • Importeure,
  • Händler/Distributoren,
  • bevollmächtigte Vertreter,
  • Stellen, die Maschinen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Der Umfang der Pflichten hängt von der Rolle des jeweiligen Akteurs in der Lieferkette ab.

4. Welche Produkte fallen unter die Verordnung 2023/1230?

Die Verordnung umfasst u. a.:

  • Maschinen,
  • unvollständige Maschinen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • austauschbare Ausrüstungen,
  • sicherheitsrelevante Ersatzteile,
  • Maschinenbaugruppen.

Der detaillierte Anwendungsbereich ist in Artikel 2 der Verordnung festgelegt.

5. Was sind die wesentlichen Anforderungen nach Verordnung 2023/1230?
Wesentliche Anforderungen betreffen Sicherheit und Gesundheitsschutz, die eine Maschine vor dem Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen erfüllen muss. Sie sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 definiert und bilden die Grundlage für die Konformitätsbewertung von Maschinen.
6. Bezieht sich die Verordnung 2023/1230 auf Mindestanforderungen?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 regelt das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Maschinen. Mindestanforderungen für den sicheren Gebrauch von Maschinen durch Arbeitnehmer ergeben sich aus getrennten Vorschriften, insbesondere aus der Richtlinie 2009/104/EG, die in nationales Recht umgesetzt wird.
7. Welche Pflichten hat der Hersteller nach Verordnung 2023/1230?

Der Hersteller muss u. a.:

  • die Konformität der Maschine mit der Verordnung sicherstellen,
  • das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen,
  • die technische Dokumentation erstellen,
  • Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen,
  • die EU-Konformitätserklärung ausstellen und das CE-Kennzeichen anbringen.

Die Pflichten sind in Artikel 10 der Verordnung festgelegt.

8. Welche Pflichten hat der Maschinenimporteur?

Der Importeur muss sicherstellen, dass:

  • der Hersteller eine Konformitätsbewertung durchgeführt hat,
  • die Maschine mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung versehen ist,
  • die erforderlichen Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
  • das Produkt keine Gefährdung für Gesundheit und Sicherheit darstellt.

Die Pflichten des Importeurs sind in Artikel 13 der Verordnung definiert.

9. Beinhaltet die Verordnung 2023/1230 eine Marktüberwachung?
Ja. Die Verordnung sieht eine Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden vor. Die Akteure müssen technische Dokumentation bereitstellen und Korrekturmaßnahmen ergreifen, falls Nichtkonformitäten oder Gefahren festgestellt werden.
10. Ändert die Verordnung 2023/1230 die Rolle der benannten Stellen?
Die Verordnung erhält das System der benannten Stellen für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren, insbesondere für hochrisikobehaftete Maschinen. Die Regeln für Benennung, Überwachung und Tätigkeitsbereich benannter Stellen sind in Kapitel VI der Verordnung definiert.

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